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Pri­vat­recht­li­che Ent­gelt­ord­nung der Stadt Leip­zig der Teil­neh­mer­ent­gel­te für die umfas­sen­de musi­ka­li­sche Aus­bil­dung in der Scho­la Can­torum Leip­zig ab 01.07.2025

Die Scho­la Can­torum ist eine beson­de­re päd­ago­gi­sche Ein­rich­tung der Stadt Leip­zig. Für die umfas­sen­de musi­ka­li­sche Aus­bil­dung an der Scho­la Can­torum – den Kin­der- und Jugend­chö­ren der Stadt Leip­zig – gilt fol­gen­de Entgeltordnung.

1. Rechtliche Grundlage

Ermäch­ti­gungs­grund­la­ge für die­se Ent­gelt­ord­nung ist die Säch­si­sche Gemein­de­ord­nung (Sächs­Ge­mO), wor­in u.a. die Grund­sät­ze der Ein­nah­me­be­schaf­fung gere­gelt wer­den. Nach § 73 Abs. 2 Sächs­Ge­mO hat die Gemein­de die zur Erfül­lung ihrer Auf­ga­ben erfor­der­li­chen Ein­nah­men, soweit ver­tret­bar und gebo­ten und gesetz­lich nicht aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen, aus selbst zu bestim­men­den Ent­gel­ten für die von ihr erbrach­ten Leis­tun­gen zu beschaf­fen. Bei der Ein­nah­me­be­schaf­fung ist auf die wirt­schaft­li­chen Kräf­te der Abga­be­pflich­ti­gen Rück­sicht zu nehmen.

Der mate­ri­ell-recht­li­che Rah­men für die Erhe­bung von pri­vat­recht­li­chen Ent­gel­ten wird durch die §§ 10 bis 14 Säch­si­sches Kom­mu­nal­ab­ga­ben­ge­setz (Sächs­KAG) vor­ge­ge­ben, die sinn­ge­mäß anzu­wen­den sind.

Die Inan­spruch­nah­me der musi­ka­li­schen Aus­bil­dung und die Nut­zung von Chor­klei­dung, Noten und sons­ti­ger Mate­ria­li­en sind entgeltpflichtig.

3. Entgeltschuldner

Ent­gelt­schuld­ner sind alle Chor­mit­glie­der und die Teil­neh­mer der Musi­ka­li­schen Früh­erzie­hung. Bei min­der­jäh­ri­gen Mit­glie­dern ist Ent­gelt­schuld­ner der gesetz­li­che Vertreter.

4. Entgeltbemessung

Die Bemes­sung der Ent­gel­te erfolgt nach der Inten­si­tät der musi­ka­li­schen Aus­bil­dung und den dadurch durch­schnitt­lich ver­ur­sach­ten Kosten.

Die in Punkt 5 und 7 der Ent­gelt­ord­nung fest­ge­setz­ten Ent­gel­te ver­ste­hen sich als Net­to­be­trä­ge, d.h. die gesetz­li­che Umsatz­steu­er wird ggf. zuzüg­lich in Rech­nung gestellt. Zur­zeit unter­lie­gen die Leis­tun­gen, wel­che sich als Gegen­leis­tun­gen zu den Ent­gel­ten nach Punkt 5 und 7 der Ent­gelt­ord­nung ver­ste­hen, der Umsatz­steu­er­be­frei­ung nach § 4 Nr. 20 UStG.

Im Rah­men der Leis­tun­gen für Bil­dung und Teil­ha­be ist das Ange­bot der Scho­la Can­torum Leip­zig ent­spre­chend § 28 Abs. 7 SGB II förderfähig.

5. Höhe der Entgelte für die Mitgliedschaft in den Chören

Die Anmel­de­ge­bühr für die Auf­nah­me in den Chor beträgt für jedes Mit­glied ein­ma­lig 12,00 €. Sie ent­fällt, wenn das Mit­glied bereits eine Anmel­de­ge­bühr im Rah­men der Musi­ka­li­schen Früh­erzie­hung gezahlt hat.

Für die Pro­be­zeit von 3 Mona­ten wird kein Ent­gelt erho­ben. Im Anschluss ent­schei­det der/die künst­le­ri­sche Lei­ter/-in der Scho­la Can­torum Leip­zig über die Mit­glied­schaft. Für die Mit­glied­schaft in den Chö­ren, die die wöchent­li­chen Chor­pro­ben, die Stimm­bil­dung, ggf. wei­te­re Unter­rich­te, dar­über hin­aus die Mit­wir­kung an allen rele­van­ten Kon­zer­ten sowie die Nut­zung von Chor­klei­dung und Noten­ma­te­ri­al umfasst, wer­den fol­gen­de Mit­glieds­bei­trä­ge erhoben:

Nach­wuchs­chö­re: 12,00 € pro Monat / 36,00 € pro Quar­tal / 144,00 € pro Jahr

Kon­zert­chö­re (Nor­mal­ta­rif): 19,00 € pro Monat / 57,00 € pro Quar­tal / 228,00 € pro Jahr

Kon­zert­chö­re (ermä­ßig­ter Tarif): 14,00 € pro Monat / 42,00 € pro Quar­tal / 168,00 € pro Jahr

6. Ermäßigungen von Mitgliedsbeiträgen

Es kann nur eine Ermä­ßi­gung in Anspruch genom­men wer­den. Eine Ermä­ßi­gung gilt ab dem Monat, in dem ein Nach­weis vor­ge­legt wird. Die Ermä­ßi­gung kann nicht rück­wir­kend berück­sich­tigt wer­den. Die Nach­weis­pflicht liegt beim Entgeltschuldner.

Ermä­ßi­gungs­be­rech­tigt sind:

  • Schü­ler/-innen
  • Aus­zu­bil­den­de
  • Stu­die­ren­de
  • Frei­wil­li­gen­dienst­leis­ten­de
  • Arbeits­lo­se
  • Bezie­her/-innen der Grundsicherung
  • Schwer­be­hin­der­te ent­spre­chend § 2 Abs. 2 SGB IX

Geschwis­ter­er­mä­ßi­gung:

Die Geschwis­ter­er­mä­ßi­gung gilt inner­halb der Chö­re, wenn aus einer Fami­lie meh­re­re Kin­der Chor­mit­glie­der sind:

  • bei 2 Kin­dern 10 % je Kind
  • bei 3 Kin­dern 20 % je Kind
  • ab 4 Kin­dern 30 % je Kind

Sozi­al­er­mä­ßi­gung für Inha­ber des Leipzig-Passes:

Bei Vor­la­ge eines gül­ti­gen Leip­zig-Pas­ses wird eine Ermä­ßi­gung von 50 % des Ent­gel­tes für den Gül­tig­keits­zeit­raum gewährt.

7. Höhe der Entgelte für die Musikalische Früherziehung

Die Kur­se der Musi­ka­li­schen Früh­erzie­hung wer­den im Schul­jah­res­be­trieb orga­ni­siert. Für die Teil­nah­me an den wöchent­li­chen Unter­rich­ten wird pro Schul­halb­jahr ein Ent­gelt von 93,00 € erho­ben. Bei der ers­ten Kurs­teil­nah­me eines Kin­des fällt zusätz­lich eine Anmel­de­ge­bühr von 12,00 € an.

8. Ermäßigungen von Semesterbeiträgen für die Musikalische Früherziehung

Es kann nur eine Ermä­ßi­gung in Anspruch genom­men wer­den. Eine Ermä­ßi­gung gilt ab dem Monat, in dem ein Nach­weis vor­ge­legt wird. Die Ermä­ßi­gung kann nicht rück­wir­kend berück­sich­tigt wer­den. Die Nach­weis­pflicht liegt beim Entgeltschuldner.

Geschwis­ter­er­mä­ßi­gung:

Die Geschwis­ter­er­mä­ßi­gung gilt für die Musi­ka­li­sche Früh­erzie­hung, wenn aus einer Fami­lie meh­re­re Kin­der an den Kur­sen teilnehmen:

  • bei 2 Kin­dern 10 % je Kind
  • bei 3 Kin­dern 20 % je Kind
  • ab 4 Kin­dern 30 % je Kind

Sozi­al­er­mä­ßi­gung für Inha­ber des Leipzig-Passes:

Bei Vor­la­ge eines gül­ti­gen Leip­zig-Pas­ses wird eine Ermä­ßi­gung von 50 % des Ent­gel­tes für den Gül­tig­keits­zeit­raum gewährt.

9. Fälligkeit

Die Mit­glieds­bei­trä­ge wer­den als Quar­tals­ent­gel­te erho­ben. Der Stich­tag der Fäl­lig­keit ist jeweils der letz­te Kalen­der­tag des Quartals.

Die Ent­gel­te für die Musi­ka­li­sche Früh­erzie­hung wer­den als Halb­jah­res­bei­trä­ge jeweils vor dem ers­ten Kurs­ter­min im Schul­halb­jahr fällig.

Bei Nicht­zah­lung von Ent­gel­ten kann – unab­hän­gig von der gericht­li­chen Gel­tend­ma­chung nach erfolg­ter schrift­li­cher Mah­nung – der zeit­wei­li­ge oder dau­er­haf­te Aus­schluss erfolgen.

10. Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Die Ent­gelt­ord­nung tritt zum 01.07.2025 in Kraft.

Mit Inkraft­tre­ten die­ser Ent­gelt­ord­nung wird die Ent­gelt­ord­nung vom 01.09.2020 (Rats­be­schluss VII-DS-00655) außer Kraft gesetzt.

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