Die Schola Cantorum ist eine besondere pädagogische Einrichtung der Stadt Leipzig. Für die umfassende musikalische Ausbildung an der Schola Cantorum – den Kinder- und Jugendchören der Stadt Leipzig – gilt folgende Entgeltordnung.
1. Rechtliche Grundlage
Ermächtigungsgrundlage für diese Entgeltordnung ist die Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO), worin u.a. die Grundsätze der Einnahmebeschaffung geregelt werden. Nach § 73 Abs. 2 SächsGemO hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen, soweit vertretbar und geboten und gesetzlich nicht ausdrücklich ausgeschlossen, aus selbst zu bestimmenden Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen zu beschaffen. Bei der Einnahmebeschaffung ist auf die wirtschaftlichen Kräfte der Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen.
Der materiell-rechtliche Rahmen für die Erhebung von privatrechtlichen Entgelten wird durch die §§ 10 bis 14 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) vorgegeben, die sinngemäß anzuwenden sind.
Die Inanspruchnahme der musikalischen Ausbildung und die Nutzung von Chorkleidung, Noten und sonstiger Materialien sind entgeltpflichtig.
3. Entgeltschuldner
Entgeltschuldner sind alle Chormitglieder und die Teilnehmer der Musikalischen Früherziehung. Bei minderjährigen Mitgliedern ist Entgeltschuldner der gesetzliche Vertreter.
4. Entgeltbemessung
Die Bemessung der Entgelte erfolgt nach der Intensität der musikalischen Ausbildung und den dadurch durchschnittlich verursachten Kosten.
Die in Punkt 5 und 7 der Entgeltordnung festgesetzten Entgelte verstehen sich als Nettobeträge, d.h. die gesetzliche Umsatzsteuer wird ggf. zuzüglich in Rechnung gestellt. Zurzeit unterliegen die Leistungen, welche sich als Gegenleistungen zu den Entgelten nach Punkt 5 und 7 der Entgeltordnung verstehen, der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG.
Im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe ist das Angebot der Schola Cantorum Leipzig entsprechend § 28 Abs. 7 SGB II förderfähig.
5. Höhe der Entgelte für die Mitgliedschaft in den Chören
Die Anmeldegebühr für die Aufnahme in den Chor beträgt für jedes Mitglied einmalig 12,00 €. Sie entfällt, wenn das Mitglied bereits eine Anmeldegebühr im Rahmen der Musikalischen Früherziehung gezahlt hat.
Für die Probezeit von 3 Monaten wird kein Entgelt erhoben. Im Anschluss entscheidet der/die künstlerische Leiter/-in der Schola Cantorum Leipzig über die Mitgliedschaft. Für die Mitgliedschaft in den Chören, die die wöchentlichen Chorproben, die Stimmbildung, ggf. weitere Unterrichte, darüber hinaus die Mitwirkung an allen relevanten Konzerten sowie die Nutzung von Chorkleidung und Notenmaterial umfasst, werden folgende Mitgliedsbeiträge erhoben:
Nachwuchschöre: 12,00 € pro Monat / 36,00 € pro Quartal / 144,00 € pro Jahr
Konzertchöre (Normaltarif): 19,00 € pro Monat / 57,00 € pro Quartal / 228,00 € pro Jahr
Konzertchöre (ermäßigter Tarif): 14,00 € pro Monat / 42,00 € pro Quartal / 168,00 € pro Jahr
6. Ermäßigungen von Mitgliedsbeiträgen
Es kann nur eine Ermäßigung in Anspruch genommen werden. Eine Ermäßigung gilt ab dem Monat, in dem ein Nachweis vorgelegt wird. Die Ermäßigung kann nicht rückwirkend berücksichtigt werden. Die Nachweispflicht liegt beim Entgeltschuldner.
Ermäßigungsberechtigt sind:
- Schüler/-innen
- Auszubildende
- Studierende
- Freiwilligendienstleistende
- Arbeitslose
- Bezieher/-innen der Grundsicherung
- Schwerbehinderte entsprechend § 2 Abs. 2 SGB IX
Geschwisterermäßigung:
Die Geschwisterermäßigung gilt innerhalb der Chöre, wenn aus einer Familie mehrere Kinder Chormitglieder sind:
- bei 2 Kindern 10 % je Kind
- bei 3 Kindern 20 % je Kind
- ab 4 Kindern 30 % je Kind
Sozialermäßigung für Inhaber des Leipzig-Passes:
Bei Vorlage eines gültigen Leipzig-Passes wird eine Ermäßigung von 50 % des Entgeltes für den Gültigkeitszeitraum gewährt.
7. Höhe der Entgelte für die Musikalische Früherziehung
Die Kurse der Musikalischen Früherziehung werden im Schuljahresbetrieb organisiert. Für die Teilnahme an den wöchentlichen Unterrichten wird pro Schulhalbjahr ein Entgelt von 93,00 € erhoben. Bei der ersten Kursteilnahme eines Kindes fällt zusätzlich eine Anmeldegebühr von 12,00 € an.
8. Ermäßigungen von Semesterbeiträgen für die Musikalische Früherziehung
Es kann nur eine Ermäßigung in Anspruch genommen werden. Eine Ermäßigung gilt ab dem Monat, in dem ein Nachweis vorgelegt wird. Die Ermäßigung kann nicht rückwirkend berücksichtigt werden. Die Nachweispflicht liegt beim Entgeltschuldner.
Geschwisterermäßigung:
Die Geschwisterermäßigung gilt für die Musikalische Früherziehung, wenn aus einer Familie mehrere Kinder an den Kursen teilnehmen:
- bei 2 Kindern 10 % je Kind
- bei 3 Kindern 20 % je Kind
- ab 4 Kindern 30 % je Kind
Sozialermäßigung für Inhaber des Leipzig-Passes:
Bei Vorlage eines gültigen Leipzig-Passes wird eine Ermäßigung von 50 % des Entgeltes für den Gültigkeitszeitraum gewährt.
9. Fälligkeit
Die Mitgliedsbeiträge werden als Quartalsentgelte erhoben. Der Stichtag der Fälligkeit ist jeweils der letzte Kalendertag des Quartals.
Die Entgelte für die Musikalische Früherziehung werden als Halbjahresbeiträge jeweils vor dem ersten Kurstermin im Schulhalbjahr fällig.
Bei Nichtzahlung von Entgelten kann – unabhängig von der gerichtlichen Geltendmachung nach erfolgter schriftlicher Mahnung – der zeitweilige oder dauerhafte Ausschluss erfolgen.
10. Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Die Entgeltordnung tritt zum 01.07.2025 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Entgeltordnung wird die Entgeltordnung vom 01.09.2020 (Ratsbeschluss VII-DS-00655) außer Kraft gesetzt.