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Herzlich willkommen!

Die Schola Cantorum (zu Deutsch: Singschule) wurde im Jahr 1963 als Kinder- und Jugendchor gegründet, arbeitet seit 1982 unter Trägerschaft der Stadt und ist heute die musikalische Heimat von über 300 Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, wichtiger lokaler Bildungsträger sowie klingende Botschafterin der Musikstadt Leipzig.

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Unser Standort

Schola Cantorum Leipzig: Standort
Pri­vat­recht­li­che Ent­gelt­ord­nung der Stadt Leip­zig der Teil­neh­mer­ent­gel­te für die umfas­sen­de musi­ka­li­sche Aus­bil­dung in der Scho­la Can­torum Leipzig

Beschluss Nr. RB VII-DS-0655 der Rats­ver­samm­lung vom 08.07.2020

Die Scho­la Can­torum ist eine beson­de­re päd­ago­gi­sche Ein­rich­tung der Stadt Leip­zig. Für die umfas­sen­de musi­ka­li­sche Aus­bil­dung an der Scho­la Can­torum – den Kin­der- und Jugend­chö­ren der Stadt Leip­zig – gilt fol­gen­de Entgeltordnung.

1. Rechtliche Grundlage

Ermäch­ti­gungs­grund­la­ge für die­se Ent­gelt­ord­nung ist die Säch­si­sche Gemein­de­ord­nung (Sächs-GemO), wor­in u.a. die Grund­sät­ze der Ein­nah­me­be­schaf­fung gere­gelt wer­den. Nach § 73 Abs. 2 Sächs­Ge­mO hat die Gemein­de die zur Erfül­lung ihrer Auf­ga­ben erfor­der­li­chen Ein­nah­men, soweit ver­tret­bar und gebo­ten und gesetz­lich nicht aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen, aus selbst zu bestim-men­den Ent­gel­ten für die von ihr erbrach­ten Leis­tun­gen zu beschaf­fen. Bei der Ein­nah­me­be­schaf-fung ist auf die wirt­schaft­li­chen Kräf­te der Abga­be­pflich­ti­gen Rück­sicht zu nehmen.
Der mate­ri­ell-recht­li­che Rah­men für die Erhe­bung von pri­vat­recht­li­chen Ent­gel­ten wird durch die §§ 10 bis 14 Säch­si­sches Kom­mu­nal­ab­ga­ben­ge­setz (Sächs­KAG) vor­ge­ge­ben, die sinn­ge­mäß an-zuwen­den sind.

2. Entgeltpflicht

Die Inan­spruch­nah­me der musi­ka­li­schen Aus­bil­dung und die Nut­zung von Chor­klei­dung, Noten und sons­ti­ger Mate­ria­li­en sind entgeltpflichtig.

3. Entgeltschuldner

Ent­gelt­schuld­ner sind alle Chor­mit­glie­der und die Teil­neh­mer der musi­ka­li­schen Früh­erzie­hung. Bei min­der­jäh­ri­gen Mit­glie­dern ist Ent­gelt­schuld­ner der gesetz­li­che Vertreter.

4. Entgeltbemessung

Die Bemes­sung der Ent­gel­te erfolgt nach der Inten­si­tät der musi­ka­li­schen Aus­bil­dung und den dadurch durch­schnitt­lich ver­ur­sach­ten Kosten.
Die in Punkt 5 und 7 der Ent­gelt­ord­nung fest­ge­setz­ten Ent­gel­te ver­ste­hen sich als Net­to­be­trä­ge, d.h. die gesetz­li­che Umsatz­steu­er wird ggf. zuzüg­lich in Rech­nung gestellt. Zur­zeit unter­lie­gen die Leis­tun­gen, wel­che sich als Gegen­leis­tun­gen zu den Ent­gel­ten nach Punkt 5 und 7 der Ent­gelt­ord­nung ver­ste­hen, der Umsatz­steu­er­be­frei­ung nach § 4 Nr. 20 UStG.
Im Rah­men der Leis­tun­gen für Bil­dung und Teil­ha­be ist das Ange­bot der Scho­la Can­torum Leip­zig ent­spre­chend § 28 Abs. 7 SGB II förderfähig.

5. Höhe der Entgelte für die Mitgliedschaft in den Chören

Der Auf­nah­me­bei­trag in den Chor beträgt für jedes Mit­glied ein­ma­lig 10,00 €.
Für die Pro­be­zeit von 3 Mona­ten wird kein Ent­gelt erho­ben. Im Anschluss ent­schei­det der/die künst­le­ri­sche Leiter/in der Scho­la Can­torum Leip­zig über die Mit­glied­schaft. Für die Mit­glied­schaft in den Chö­ren, die die wöchent­li­chen Chor­pro­ben, die Stimm­bil­dung, ggf. wei­te­re Unter­rich­te, dar­über hin­aus die Mit­wir­kung an allen rele­van­ten Kon­zer­ten sowie die Nut­zung von Chor­klei­dung und Noten­ma­te­ri­al umfasst, wer­den fol­gen­de Mit­glieds­bei­trä­ge erhoben:

Nach­wuchs­chö­re (Monats-/Quar­tals-/Jah­res­bei­trag):
8,00 € / 24,00 € / 96,00 €
Kon­zert­chö­re Nor­mal­ta­rif (Monats-/Quar­tals-/Jah­res­bei­trag):
14,00 € / 42,00 € / 168,00 €
Kon­zert­chö­re ermä­ßig­ter Tarif (Monats-/Quar­tals-/Jah­res­bei­trag):
11,00 € / 33,00 € / 132,00 €

6. Ermäßigungen und Befreiungen von Mitgliedsbeiträgen

Es kann nur eine Ermä­ßi­gung in Anspruch genom­men wer­den. Eine Ermä­ßi­gung gilt ab dem Mo-nat, in dem ein Nach­weis vor­ge­legt wird. Die Ermä­ßi­gung kann nicht rück­wir­kend berück­sich­tigt wer­den. Die Nach­weis­pflicht liegt beim Entgeltschuldner.

Ermä­ßi­gungs­be­rech­tigt sind:
o Schü­ler/-innen
o Auszubildende
o Studierende
o Freiwilligendienstleistende
o Arbeitslose
o Bezie­her der Grundsicherung
o Schwer­be­hin­der­te ent­spre­chend § 2 Abs. 2 SGB IX

Geschwis­ter­er­mä­ßi­gung:
Die Geschwis­ter­er­mä­ßi­gung gilt inner­halb der Chö­re, wenn aus einer Fami­lie meh­re­re Kin­der Chor­mit­glie­der sind:
o bei 2 Kin­dern 10 % je Kind
o bei 3 Kin­dern 20 % je Kind
o ab 4 Kin­dern 30 % je Kind

Sozi­al­er­mä­ßi­gung für Inha­ber des Leipzig-Passes:
Bei Vor­la­ge eines gül­ti­gen Leip­zig-Pas­ses wird eine Ermä­ßi­gung von 50 % des Ent­gel­tes für den Gül­tig­keits­zeit­raum gewährt.

Ermä­ßi­gung oder Befrei­ung in beson­de­ren sozia­len Härtefällen:In beson­de­ren sozia­len Här­te­fäl­len erfolgt die Ermä­ßi­gung oder Befrei­ung von Ent­gel­ten nach Bera­tung mit Ver­tre­tern des Amtes für Jugend, Fami­lie und Bil­dung in Abspra­che mit dem/der künst­le­ri­schen Leiter/in der Scho­la Can­torum Leip­zig. Die Ermäßigung/Befreiung erfolgt auf Antrag.

7. Höhe der Entgelte für die musikalische Früherziehung

Die Kur­se der musi­ka­li­schen Früh­erzie­hung wer­den im Semes­ter­be­trieb orga­ni­siert. Für die Teil­nah­me an den wöchent­li­chen Unter­rich­ten wird pro Kurs­ein­heit ein Ent­gelt von 5,00 € erho­ben. Kurs­teil­neh­mer/-innen sind kei­ne Mit­glie­der der Chö­re. Somit ent­fällt eine Aufnahmegebühr.

8. Ermäßigungen und Befreiungen von Semesterbeiträgen für die musikalische Früherziehung

Es kann nur eine Ermä­ßi­gung in Anspruch genom­men wer­den. Eine Ermä­ßi­gung gilt ab dem Mo-nat, in dem ein Nach­weis vor­ge­legt wird. Die Ermä­ßi­gung kann nicht rück­wir­kend berück­sich­tigt wer­den. Die Nach­weis­pflicht liegt beim Entgeltschuldner.

Geschwis­ter­er­mä­ßi­gung:
Die Geschwis­ter­er­mä­ßi­gung gilt für die musi­ka­li­sche Früh­erzie­hung, wenn aus einer Fami­lie meh­re­re Kin­der an den Kur­sen teilnehmen:
o bei 2 Kin­dern 10 % je Kind
o bei 3 Kin­dern 20 % je Kind
o ab 4 Kin­dern 30 % je Kind

Sozi­al­er­mä­ßi­gung für Inha­ber des Leipzig-Passes:
Bei Vor­la­ge eines gül­ti­gen Leip­zig-Pas­ses wird eine Ermä­ßi­gung von 50 % des Ent­gel­tes für den Gül­tig­keits­zeit­raum gewährt.

Ermä­ßi­gung oder Befrei­ung in beson­de­ren sozia­len Härtefällen:
In beson­de­ren sozia­len Här­te­fäl­len erfolgt die Ermä­ßi­gung oder Befrei­ung von Ent­gel­ten nach Bera­tung mit Ver­tre­tern des Amtes für Jugend, Fami­lie und Bil­dung in Abspra­che mit dem/der künst­le­ri­schen Leiter/in der Scho­la Can­torum Leip­zig. Die Ermäßigung/Befreiung erfolgt auf Antrag.

9. Fälligkeit

Die Mit­glieds­bei­trä­ge wer­den als Monats- oder Quar­tals­ent­gel­te erho­ben. Der Stich­tag der Fäl­lig-keit ist jeweils der letz­te Kalen­der­tag des Monats oder des Quartals.
Die Ent­gel­te für die musi­ka­li­sche Früh­erzie­hung wer­den als Semes­ter­bei­trä­ge vor Semes­ter­be­ginn fällig.
Bei Nicht­zah­lung von Ent­gel­ten kann – unab­hän­gig von der gericht­li­chen Gel­tend­ma­chung nach erfolg­ter schrift­li­cher Mah­nung – der zeit­wei­li­ge oder dau­er­haf­te Aus­schluss erfolgen.

10. Ersatzansprüche/Sonstiges

Für Ver­lust und Beschä­di­gung von Chor­klei­dung und sämt­li­cher Chor­ma­te­ria­li­en ste­hen die Chor-mit­glie­der bzw. die gesetz­li­chen Ver­tre­ter in vol­len Umfang ein.
Die Chor­klei­dung wird bei Bedarf aus­ge­tauscht und bleibt Eigen­tum der Scho­la Can­torum Leip­zig. Bei Aus­tritt ist sie gerei­nigt und in ordent­li­chem Zustand zurück zu geben.
Wer­den Chor­klei­dung und Chor­ma­te­ria­li­en nach Been­di­gung der Mit­glied­schaft nicht inner­halb der Kün­di­gungs­frist und in ord­nungs­ge­mä­ßem und wei­ter ver­wend­ba­ren Zustand an die Scho­la Can-torum Leip­zig zurück­ge­ge­ben, wird ein Ent­gelt für die Ersatz­be­schaf­fung in Höhe des aktu­el­len Wie­der­be­schaf­fungs­wer­tes erhoben.

11. Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Die Ent­gelt­ord­nung tritt zum 01. Sep­tem­ber 2020 in Kraft.
Mit Inkraft­tre­ten die­ser Ent­gelt­ord­nung wird die Ent­gelt­ord­nung vom 01.01.2015 (Rats­be­schluss DS00494/14) außer Kraft gesetzt.

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